Google Book Search und das Google Book Settlement
Google hat im Dezember 2004 unter dem Titel Google Library Project begonnen, die Bestände amerikanischer Universitäts- und öffentlicher Bibliotheken zu digitalisieren, wobei hauptsächlich vergriffene oder gemeinfreie Werke (Public Domain) digitalisiert werden sollten. Die Digitalisate werden via Google Books verfügbar und durchsuchbar gemacht. In dieser Form wurden von Google seitdem mehr als sieben Millionen Bücher digitalisiert, allerdings auch solche, die noch urheberrechtlich geschützt sind. Daraufhin wurden im Herbst 2005 von der amerikanischen Authors Guild, der Association of American Publishers (APA) sowie von einigen einzelnen Autor/innen und Verlagen eine Sammelklage gegen Google Inc. eingereicht. In dieser Klage wird Google beschuldigt, die Rechte von Autor/innen, Verlagen und anderen Urheberrechtsinhabern durch das Einscannen und die auszugsweise Veröffentlichung urheberrechtsgeschützter Bücher ohne Genehmigung verletzt zu haben. Google bestreitet diese Anklagepunkte.
Im Oktober 2008 wurde ein 323-seitiger Vergleichsvorschlag, das sogenannte Google Books Settlement, von allen Parteien gemeinsam erarbeitet (Presseerklärung von Google zum Settlement). Google musste die Rechteinhaber innerhalb und außerhalb der USA über die Regelungen des Vergleichs informieren, und so wurden auch in deutschen Zeitungen Anzeigen des Gerichts veröffentlicht (offizielle Information des Gerichts). Aufgrund zahlreicher Proteste bspw. seitens des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels und internationaler Kritik wurde dem Gericht am 13.11.2009 ein überarbeiteter Vergleich vorgelegt. Die Vereinbarung gilt nicht mehr weltweit, sondern umfasst nur noch Bücher, die in den Vereinigten Staaten, Kanada, Australien und Großbritannien veröffentlicht wurden oder die beim US Copyright Office registriert sind. Somit sind die meisten europäischen Bücher nicht mehr vom Google Book Settlement betroffen, mit der Folge, dass noch verfügbare europäische Bücher (mit Ausnahme von Büchern aus dem Vereinigten Königreich) von Google nicht digitalisiert und in Ausschnitten dargestellt werden dürfen. Eine abschließende Anhörung soll im Frühjahr 2010 stattfinden.
Sollte der Vergleich genehmigt werden, ist Google berechtigt, urheberrechtlich geschützte Bücher und sog. Beilagen (hierbei handelt es sich beispielsweise um Beiträge in Sammelbänden, Zeitschriftenartikel, Vorworte, Nachworte, Gedichte, Karten, Grafiken, Tabellen, Briefe), die in den Vereinigten Staaten, Kanada, Australien und Großbritannien veröffentlicht wurden oder die beim US Copyright Office registriert sind, in den USA einzuscannen und mit diesen Inhalten eine elektronische Bücher-Datenbank zu verwalten. Die für Google erlaubte Nutzung richtet sich insbesondere danach, ob ein Buch vergriffen ist oder nicht. Google darf vergriffene Bücher nutzen, solange der Rechteinhaber die Nutzung nicht fristgerecht (bis zum 5. April 2011) untersagt hat. Lieferbare Bücher dürfen dagegen von Google nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Rechteinhaber zur Volltextanzeige benutzt werden (eine Registeranzeige wie beispielsweise die Anzeige bibliographischer Daten ist auch ohne Zustimmung zulässig). Nutzungen können auch für einzelne Werke erlaubt bzw. untersagt werden. Bei vergriffenen Büchern und - sofern die Rechteinhaber zustimmen - auch bei noch lieferbaren Büchern kann Google Zugriffe auf einzelne Bücher sowie institutionelle Abonnements der Datenbank verkaufen sowie die Bücher in anderer Weise kommerziell nutzen. Die Rechteinhaber haben die Möglichkeit, jederzeit über die Verwendungsart ihrer Werke zu bestimmen.
Die Regelungen des Settlements sehen eine Art Schadensersatz für bis zum 5. Mai 2009 unautorisiert digitalisierte Werke vor. Dieser beträgt wenigstens 60 US$ pro Buch, 15 US$ pro vollständiger Beilage und 5 US$ bei ausschnittweiser Wiedergabe einer Beilage. Der Anspruch auf diese Zahlungen muss fristgerecht bis zum 5. Juni 2010 an Google gestellt werden. Es soll zudem ein Rechteregister eingerichtet werden, mittels dem Google den Rechteinhabern 63% aller Einnahmen von dieser Verwendung auszahlen soll. An die Rechteinhaber werden außerdem pauschal 63% der Einnahmen Googles aus Werbeanzeigen auf Vorschau-Verwendungs-Seiten und auf Webseiten, die einem einzelnen Buch gewidmet sind, ausgeschüttet. Die Rechteinhaber werden berechtigt sein, Google zu untersagen, Werbeanzeigen auf Webseiten, die einem einzelnen Buch gewidmet sind, zu schalten (Final Notice of Class Action Settlement).
Der Vergleich gilt nur für die USA. Außerhalb der USA dürfen die Produkte nur dann online angeboten werden, wenn die Rechteinhaber der Nutzung im Rahmen des Google Partner Programms (damit regelt Google mit dem Rechteinhaber direkt vertraglich die zulässigen Nutzungen) zuvor zugestimmt haben. Da deutsche Autor/innen und Verlage vom überarbeiteten Vergleich nicht mehr betroffen sind, müssen diese dem Vergleich nicht mehr ausdrücklich widersprechen, um alle ihre Ansprüche gegen Google zu behalten und - sehen sie ihre Urheberrechte verletzt - gegen Google klagen zu können. Sie erhalten allerdings auch keine Zahlungen aus dem Settlement und profitieren nicht vom wirtschaftlichen Ertrag zukünftiger Nutzungen, da Google diese nicht vornehmen darf. Wer dennoch eine Nutzung seitens Google Books möchte, muss einen Partnervertrag mit Google eingehen (siehe auch iRights.info).
Vorgehen der VG Wort
In Deutschland hat sich die VG Wort in einer eigens gegründeten Arbeitsgruppe mit der ersten Version des Google-Vergleichs befasst. In einem Anschreiben an die Wahrnehmungsberechtigten informierte sie im März 2009 über ihren Vorschlag, sich im Rahmen einer Änderung des Wahrnehmungsvertrags bzw. einer Beauftragung bestimmte Rechte aus dem Google-Vergleich übertragen zu lassen. Auf der Mitgliederversammlung am 23. Mai kam es dann zum Beschluss: die VG Wort soll sich einerseits die Vergütungsansprüche für bis zum 5. Mai 2009 unautorisiert digitalisierte Werke auszahlen lassen, andererseits die Entfernung von in Deutschland verlegten (lieferbaren und vergriffenen) Werken aus Googles Digitalisierungsprogramm verlangen. Der Wahrnehmungsvertrag bzw. Inkassoauftrag der VG Wort soll entsprechend geändert werden. Kritiker bringen vor, dass durch diese Änderungen die Möglichkeiten der Rechteinhaber, die digitale Nutzung von Texten in Google Book Search selbst zu bestimmen, beschnitten werden und fordern zum Widerspruch auf. Das Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft" sieht durch das von der VG Wort beschlossene Verfahren die Interessen von Bildung und Wissenschaft an einem in Sinne von Open Access freien Zugang zu wissenschaftlicher Information stark gefährdet, wie es in einer Pressemitteilung vom 5. Juni 2009 klarstellt. Auch von anderer Seite wird vorgebracht, dass Maßnahmen wie die Entfernung vergriffener bzw. noch lieferbarer Bücher zu einer verminderten Sichtbarkeit von Literatur in Google Book Search führten.
Auf die überarbeitete Version des Google Book Settlement reagierte die VG Wort mit einer Pressemitteilung, in der es heißt: „Die VG WORT wird die Auswirkungen des veränderten Vergleichs natürlich genau prüfen. Dabei geht es insbesondere darum festzustellen, in welchem Umfang Bücher deutscher Autoren und Verlage weiterhin von dem Settlement erfasst werden, weil sie im US Copyright Office registriert sind. Anschließend wird zu entscheiden sein, ob und inwieweit die VG Wort im Hinblick auf den Google-Vergleich in den USA noch tätig werden muss.“ Die Möglichkeit der zentralen Lizenzierung der digitalen Nutzung vergriffener Werke bleibt bestehen.
Das Aktionsbündnis „Urheberecht für Bildung und Wissenschaft“ bewertet das überarbeitete Google Book Settlement für Bildung und Wissenschaft als nachteilig und will sich weiterhin um eine den Vergleich ergänzende vertragliche Vereinbarung bemühen (Pressemitteilung vom 18.11.2009).

















