Haftungsrecht

Die neuen internetbasierten Wege der Wissenschaftskommunikation führen auch zu der Frage, wer im Falle einer Rechtsverletzung für die öffentlich bereitgestellten Informationen haftet. Über die Verantwortung des einzelnen Autors bzw. der einzelnen Autorin hinaus gilt es, die haftungsrechtlichen Konsequenzen zu ermitteln, die sich für die Betreiber von Repositorien oder für Autorinnen und Autoren ergeben können, die ihre Dokumente auf ihrer eigenen Homepage zur Verfügung stellen. So können haftungsrechtliche Risiken im Vorfeld eingeschätzt und durch entsprechendes Verhalten bzw. entsprechende Vertragsgestaltung begrenzt werden.

 

Haftungsrechtliche Risiken beim Betrieb institutioneller Repositorien

Die Aufgabe von institutionellen Repositorien umfasst in der Regel das Einstellen, Verwalten und öffentliche Zugänglichmachen von Dokumenten, die von Dritten - in der Regel Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern der Hochschule - erstellt wurden. Wenn ein Dokument in einem institutionellen Dokumentenserver angemeldet wird, ist es nicht direkt online verfügbar, sondern unterläuft eine je nach Dokumentenserver unterschiedlich umfangreiche Kontrolle. Diese kann von einer Überprüfung der Angaben über eine Verschlagwortung und Katalogisierung bis hin zur inhaltlichen Überprüfung und Begutachtung reichen; siehe zur Qualitätssicherung in institutionellen Repositorien Andermann und Degwitz (2004, S. 53).

Für haftungsrechtliche Belange ist in diesem Zusammenhang wichtig, dass kein Dokument ohne Kenntnis eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin des Dokumentenservers in eben diesem veröffentlicht wird.

Als mögliche Rechtsverletzungen beim Betrieb von Repositorien wären vor allem die Verletzung von Immaterialgüterrechten wie z.B. die Verletzung fremder Urheber- und Leistungsschutzrechte, Patentrechte und Kennzeichenrechte sowie die Verletzung von Persönlichkeitsrechten zu nennen. Welche haftungsrechtlichen Szenarien diesbezüglich denkbar sind, wird detailliert dargestellt bei Weber (2006, S. 152-173).

 

Haftungrechtliche Risiken bei der Selbstarchivierung

Die Selbstarchivierung bezeichnet im weiteren Sinne eine individuelle, nicht standardisierte Archivierung und Veröffentlichung von Publikationen z.B. auf der Homepage eines Lehrstuhls, eines Instituts oder auch auf privaten Homepages.

Als mögliche Rechtsverletzungen bei der Selbstarchivierung wären vor allem die Verletzung von Immaterialgüterrechten wie z.B. die Verletzung fremder Urheber- und Leistungsschutzrechte, Patentrechte und Kennzeichenrechte sowie die Verletzung von Persönlichkeitsrechten zu nennen. Welche haftungsrechtlichen Szenarien diesbezüglich denkbar sind wird detailliert dargestellt bei Weber (2006, S. 152-173).

Wenn Hochschulmitarbeiter/innen ihre Publikationen auf der eigenen Homepage selbst archivieren, stellt sich die Frage nach der Verantwortlichkeit des Host-Providers, der den Speicherplatz zur Verfügung stellt. Diesbezüglich wird die Abgrenzung von eigenen zu fremden Inhalten nach dem Teledienstgesetz (TDG) relevant.

 

Begrenzung der haftungsrechtlichen Risiken durch Vertragsgestaltung

Wenn der Fall eintritt, dass ein Repositorium die Haftung für eine Rechtsverletzung übernehmen muss, obliegt es dem Repositorium, diese Rechtsverletzung zu beenden, d.h. den betreffenden Inhalt aus dem Netz zu nehmen. Damit wird das Repositorium allerdings in der Regel gegen die Publikationspflicht verstossen, die Hauptgegenstand des Vertrags zwischen Autor(in) und Repositorium ist. Es könnte also der Konflikt entstehen, dass das Repositorium zum einen von Dritten auf Unterlassung in Anspruch genommen wird und zum anderen auch Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Publikationsvertrages mit dem Autor/der Autorin entstehen können. Eine Möglichkeit, dieses Problem zu umgehen, ist die Integration von Sperrklauseln in den Vertrag zwischen Autor(in) und Repositorium, in denen der Autor bzw. die Autorin versichert, dass das aufzunehmende Werk keine Rechte Dritter verletzt. So wäre das Repositorium im Falle einer Verletzung der Rechte Dritter in der Lage, den Vertrag rückwirkend aufzulösen. (Detaillierte Ausführung des Sachverhalts und konkretes Beispiel einer Sperrklausel bei Weber (2006, S.174-181).

Weber diskuitiert zudem noch den Einsatz von Haftungsklauseln, Freistellungsklauseln und der Beschränkung des Nutzungskreises zur Begrenzung der haftungsrechtlichen Risiken durch Vertragsgestaltung.

 

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