Creative-Commons-Lizenzen
Creative Commons ist eine gemeinnützige Gesellschaft, die verschiedene Standard-Lizenzverträge anbietet, mit denen Autorinnen und Autoren der Öffentlichkeit Nutzungsrechte an ihren Werken einräumen können. Die Lizenzverträge sind frei im Internet zugänglich und mit verschiedenen Web-Anwendungen kompatibel. Sie sind anspruchsvoll genug, um vor Gericht Bestand zu haben, aber einfach genug, um von juristischen Laien verstanden zu werden. Es gibt eine Abstufung der Freiheitsgrade, d.h. von Lizenzen, die sich kaum vom völligen Vorbehalt der Rechte unterscheiden, bis hin zu Lizenzen, die das Werk in die Public Domain stellen, bei denen also auf das Copyright ganz verzichtet wird.
Anleitung für den praktischen Einsatz der CC-Lizenzen
Freiheitsgrade der Creative-Commons-Lizenzen
Die Vervielfältigung und Verbreitung CC-lizenzierter Werke ist grundsätzlich allen erlaubt, hierin sind die Lizenzen völlig OA-konform. Hinzu kommt das Recht der öffentlichen Aufführung; die CC-Lizenzen wurden gleichermaßen für Autorinnen bzw. Autoren wie Kulturschaffende konzipiert. Mit diesen Rechten ist die Verpflichtung verbunden, den Urheber bzw. die Urheberin (Autor/in, Komponist/in, Künstler/in) zu nennen, einen Hinweis auf die Fundstelle (bei Netzpublikationen also einen URI, vorzugsweise als URN oder DOI) anzugeben, sowie einen Link auf die Lizenz einzufügen.
In der aktuellen Version der CC-Lizenzen kann anstelle der Urheber/innen oder zusätzlich zu ihnen eine (Förder-) Institution oder ein Projekt angegeben werden. Der Lizenzgeber hat die Wahl weitere, ihm als Urheber zustehende Rechte an die Öffentlichkeit abzugeben. Dazu gehören das Recht der kommerziellen Verwertung und die Möglichkeit, neben der wörtlichen Weitergabe auch Derivate (abgeleitete Werke, Bearbeitungen) und deren Verbreitung zu gestatten. Die Verbreitung von Derivaten kann mit Auflagen verbunden werden kann, z.B. die so entstandenen Werke nur unter den Lizenzbestimmungen der Originalarbeit zu verbreiten oder auch mit der Auflage - im Widerspruch zur ursprünglichen Forderung - die Namensnennung des Urhebers bzw. der Urheberin der Originalarbeit zu unterlassen.
Mit den genannten Lizenzgrundelementen Namensnennung, kommerzielle Verwertung, Verbreitung von Derivaten ggf. mit der Verpflichtung, die Lizenz des Originals beizubehalten, lassen sich sechs Lizenzvarianten formulieren. Diese Lizenzierung ist unwiderruflich, d.h. einmal per Lizenz abgetretene Rechte können nachträglich nicht mehr eingefordert werden. Hingegen ist eine Relizenzierung mit geringeren Rechtsvorbehalten durchaus möglich.
Kritik an den Creative-Commons-Lizenzen
- Die Kurzfassung der Lizenz reicht zum Verständnis nicht aus. Um die gewährten Rechte (zum Beispiel Veränderung, Weitergabe) des Werks umfassend verstehen zu können, bedarf es weiterer Lektüre, die dann viele Benutzer/innen) nicht mehr wahrnehmen.
- Fehlende Verträglichkeit zu anderen Lizenzen: Problem ist hierbei die Klausel, dass veränderte Versionen nur unter derselben Lizenz, ggf. jedoch unter jeweils höherer aktueller Version der Lizenz, veröffentlicht werden dürfen. Dieses Verfahren nennt sich üblicherweise "Copyleft" (in CC-Terminologie jedoch "Share Alike") und dient dazu, die Freiheit veränderter Versionen zu bewahren. Hat man jedoch zwei Werke unter verschiedenen Copyleft-Lizenzen (etwa GNU GPL und Creative Commons), so ist es unmöglich, diese Werke zu etwas Neuem zu rekombinieren und das Resultat rechtmäßig zu verbreiten. Jede Lizenz für sich beansprucht ihre alleinige Geltung und schließt die andere Lizenz aus. Eine mögliche Lösung wäre, dass der Bearbeiter/die Bearbeiterin, der/die die beiden Werke zusammenführt, ein Wahlrecht hat, welche der alternativen Lizenzen gelten soll. Jedoch sind GNU und CC in ihrem Anwendungsbereich nicht deckungsgleich. GNU schließt bestimmte Rechte aus, die in CC eingeschlossen sind und umgekehrt.
- Verträglichkeitsprobleme auch innerhalb von Creative Commons: Beim "Share Alike"-Attribut ("sa") kann es auch innerhalb von Creative-Commons-Projekten zu Problemen kommen, wenn gewisse verwendete Inhalte kommerzielle Nutzung nicht ausschließen (also etwa "by-sa"), aber das Gesamtprojekt kommerzielle Nutzung ausschließt (oder umgekehrt), denn "Share Alike" impliziert, dass jeweils exakt dieselben Attribute für das Endprodukt auch wieder gelten. Inhalte, die "by-sa" bzw. "by-nc-sa" sind, lassen sich somit nicht einfach mischen.
- Die meisten CC-Lizenzen stimmen nicht mit den Anforderungen der Berliner Erklärung überein.
Weiterführende Links
- creativecommons.org, Creative-Commons-Webseite
- Creative Commons Deutschland
- Creative Commons Österreich
- Creative Commons Schweiz
- Creative-Commons-Wiki für Deutschland, Österreich und die Schweiz
- Lizenz-Assistent zur Auswahl der passenden Lizenzen
- Suchmaschine für Inhalte unter Creative-Commons-Lizenz
- "Copyleft statt Copyright", Interview mit Lawrence Lessig, Initiator von Creative Commons
- CC-Lizenzen Informationswissenschaft Universität Konstanz, Nutzung von CC-Lizenzen in wissenschaftlichen Dokumenten
- Erik Möller (2006). Freiheit mit Fallstricken: Creative-Commons-NC-Lizenzen und ihre Folgen













