Urheberrecht
Das deutsche Urheberrecht gehört zu den geistigen Eigentumsrechten, die jeweils national geregelt sind. Mit Urheberrecht wird der Schutz eines Werks für seine Urheberin/seinen Urheber bezeichnet. Dieser Schutz berücksichtigt die wirtschaftlichen Interessen und die Ideale der Urheberin/des Urhebers am Werk, wird aber zur Wahrung der Interessen der Allgemeinheit eingeschränkt. In Deutschland gilt das Urheberrechtsgesetz, das sich durch eine konzeptuelle Differenzierung von unabdingbaren Persönlichkeitsrechten und übertragbaren Nutzungs- und Verwertungsrechten auszeichnet.
Was schützt das Urheberrecht?
Das Urheberrecht schützt geistige und künstlerische Leistungen, z.B. Gemälde, Skulpturen, Texte, Theaterinszenierungen, Fotografien, Filme, Rundfunksendungen, Musik- und Tonaufnahmen (§2 UrhG).
Das Urheberrecht schützt die wirtschaftlichen Interessen und die Ideale der Urheberin/des Urhebers am Werk, wird allerdings zur Wahrung der Interessen der Allgemeinheit eingeschränkt (Schranken des Urheberrechts, z.B. Zitatrecht und Privatkopie).
Urheber(inne)n steht das Recht der Verwertung ihrer Werke zu, dieses beinhaltet die Vervielfältigung, die Verbreitung, die Ausstellung, die öffentliche Wiedergabe und die Bearbeitung des Werkes. Sie können die Verwertungsrechte ihrer Werke veräußern, z.B. für die wirtschaftliche Nutzung, aber sie bleiben immer Urheber bzw. Urheberin. Das Urheberrecht muss nicht wie ein Patent angemeldet werden, es entsteht im Moment der Schaffung eines Werks.
Wie werde ich Urheber(in)?
Das deutsche Urheberrecht folgt dem Schöpferprinzip §7 UrhG. Demnach wird die Urheberin/der Urheber definiert über die persönliche geistige und kreative Schöpfung: das Werk. Alle, die ein Werk schaffen, sind automatisch Urheber(in) und demzufolge auch Inhaber(in) des Urheberrechts für das Werk, es bedarf also keiner Eintragung oder Anmeldung, wie es z.B. beim Patentrecht der Fall ist. Schriftwerke wie Aufsätze und Monografien sind Werke im Sinne des Urheberrechts.
§2 UrhG enthält einen Beispielkatalog, in dem aufgeführt ist, was Werke im Sinne des Urheberrechts sind. Demnach bezieht sich das Urheberrecht auf Sprachwerke inklusive Computerprogramme, Musik, Fotografien und Filme, Werke der Bildenden Kunst einschließlich Bauwerke, Tanz und Pantomime, sowie Darstellungen technischer oder wissenschaftlicher Art. Werke können die verschiedensten Formen annehmen, sofern sie "persönliche geistige Schöpfungen" sind (§2 Abs. 2 UrhG). Das Urheberrecht erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin/des Urhebers (§64 UrhG). Das Urheberrecht ist gemäß §28 UrhG ein vererbliches Recht.
Urheber(in) im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses
Das Schöpferprinzip gilt auch dann, wenn eine Person für einen Dritten, also z.B. im Falle eines Auftrages oder innerhalb eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses, schöpferisch tätig ist. §43 UrhG besagt, dass Arbeitnehmer(innen) auch dann Urheber bzw. Urheberinnen eines Werkes bleiben, wenn sie dieses in Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten geschaffen haben. Eigentümer des Werks bleibt zwar sachenrechtlich der Arbeitgeber, während der Arbeitnehmer sämtliche Urheberrechte erhält. Diesbezüglich allerdings hat die Rechtsprechung für den Hochschulsektor eine Ausnahmeregelung entwickelt. Weil Hochschullehrer(innen) weisungsfrei in ihrer lehrenden und forschenden Tätigkeit sind, werden die Ergebnisse dieser Tätigkeit wie Bücher, Aufsätze, Lehrmaterialien etc. sachenrechtlich dem Eigentum des Hochschullehrers/der Hochschullehrerin bzw. den selbständig wissenschaftlich arbeitenden Hochschulangehörigen zugeordnet.
Miturheberschaft
§8 UrhG regelt die Urheberschaft, wenn an der Erstellung eines Werkes mehrere Urheber(innen) mitgewirkt haben. Für den wissenschaftlichen Bereich, in dem häufig Werke wie z.B. Aufsätze und Bücher von mehreren Urheber(inne)n gemeinsam geschaffen werden, ist diese Vorschrift von besonderer Relevanz, da in dem Falle, in dem sich die einzelnen Teile eines Werkes nicht gesondert verwerten lassen, alle mitwirkenden Personen Miturheber und Miturheberinnen des Werkes sind.
Welche Rechte habe ich als Urheber(in)?
Das deutsche Urheberrecht unterscheidet zwischen der nicht übertragbaren Urheberpersönlichkeit und dem ebenso nicht übertragbaren Urheberrecht (§29 UrhG) einerseits und der nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen disponiblen Einräumung von Nutzungsrechten an bestehenden und künftigen Werken andererseits.
Persönlichkeitsrechte
Zum Schutz des Urhebers bzw. der Urheberin und ihres Werkes werden ihnen Persönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte zugesprochen. "Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes." (§ 11 UrhG) Hinsichtlich der Persönlichkeitsrechte bedeutet dies, dass Urheber(innen) entscheiden können, ob und wie ihr Werk zu veröffentlichen ist (§12 UrhG), ihre Urheberschaft anerkannt werden muss (§ 13 UrhG) und sie das Recht haben, eine Entstellung oder Beeinträchtigung ihres Werkes zu verbieten (§ 14 UrhG). Die Persönlichkeitsrechte bilden die ideelle Seite des Urheberschutzes und sind unübertragbar.
Verwertungs- und Nutzungsrechte
Laut §15 UrhG steht Urheber(inne)n das absolute Recht der Verwertung ihrer Werke zu. Das bedeutet, sie können darüber bestimmen, inwiefern ihr Werk vervielfältigt, verbreitet, ausgestellt, auf- oder vorgeführt wird. Diese Rechte bilden die Grundlage der materiellen Verwertung der Werke. Um die Werke wirtschaftlich nutzen zu können, ist es Urheber(innen) gemäß §29 Abs. 2 bzw. §31 UrhG möglich, Dritten Nutzungsrechte einzuräumen.
- Einfache Nutzungsrechte: Ein einfaches Nutzungsrecht berechtigt den Rechteinhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass hierdurch eine Nutzung durch den Urheber/die Urheberin selbst oder durch Dritte ausgeschlossen wird (§31 Abs. 2 UrhG). Der Inhaber eines einfachen Nutzungsrechts kann somit Dritten wie auch dem Urheber/der Urheberin selbst nicht die Nutzung verbieten.
- Ausschließliche Nutzungsrechte: Im Gegensatz zum einfachen Nutzungsrecht ist das ausschließliche Nutzungsrecht, wie der Name schon sagt, ausschließlich. Das bedeutet, der Rechteinhaber ist berechtigt, das Werk auf die ihm erlaubte Art unter Ausschluss aller anderen Personen zu nutzen. Ein ausschließliches Nutzungsrecht berechtigt auch dazu, den Urheber/die Urheberin selbst von der Nutzung auszuschließen.
Unbekannte Verwertungsrechte
Die Aufzählung der Verwertungsrechte in §15 UrhG ist nicht abschließend, so dass auch heute unbekannte Verwertungsrechte dem Urheber bzw. der Urheberin zufallen. Während also unbekannte Verwertungrechte dem Urheber/der Urheberin zufallen, ist es nicht möglich, Nutzungsrechte über noch nicht bekannte Nutzungsarten einzuräumen (§31 Abs.4). Daher gehören auch alle Nutzungsrechte für die Online-Nutzung von Werken, die vor 1995 geschaffen wurden, da diese Nutzungsart zum Vertragsschluss noch nicht bekannt war und der Urheber/die Urheberin diese Rechte daher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch nicht übertragen konnte.
Einräumung von Nutzungsrechten
Die Einräumung von Nutzungsrechten geschieht beim wissenschaftlichen Publizieren zumeist im Rahmen eines Vertrags, der häufig als "Lizenzvertrag" bezeichnet wird. Wenn ein Autor oder eine Autorin eines wissenschaftlichen Aufsatzes mit einem Zeitschriftenverlag zusammenarbeitet, räumen sie dem Verlag Nutzungsrechte ein, damit dieser die Inhalte verwerten darf. Bei einem traditionellen Verlagsvertrag sind dies die ausschließlichen Nutzungsrechte an der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung, sprich der Veröffentlichung im Internet. Bei der Veröffentlichung von Artikeln in Tageszeitungen werden in der Regel nur einfache Nutzungsrechte übertragen, d.h. Autor(inn)en dürfen den Artikel direkt nach Erscheinen auch anderweitig veröffentlichen (§38 Abs.3 UrhG). Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, darf der Autor bzw. die Autorin eines Zeitschriftenartikels diesen ein Jahr nach der Verlagspublikation anderweitig veröffentlichen (§38 Abs.1 UrhG). Dies gilt auch für Beiträge zu nicht periodisch erscheinenden Sammelbänden, sofern der Autor/die Autorin kein Honorar für den Beitrag erhalten hat (§38 Abs.2 UrhG). Will ein Autor/eine Autorin eine Publikation zeitgleich zur Veröffentlichung in einem Verlag Open Access publizieren, bieten sich verschiedene Möglichkeiten, eine Open-Access-Parallelveröffentlichung vertraglich zu vereinbaren.
Weiterführende Links
- Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft", Göttinger Erklärung zum Urheberrechtsbündnis
- Lutz, Peter (2004). Kurze Einführung in das Urheber- und Verlagsrecht.
- Steinhauer, Eric: Blog Bibliotheksrecht
- Urheberrechtsgesetz
- Veddern, Michael (2004). Multimediarecht für die Hochschulpraxis. Ratgeber zum Urheberrecht, Patentrecht und Onlinerecht mit Verträgen, Verwertungsmodellen und Rechtemanagement.













