Bereitstellen von Dokumenten in Repositorien
In der Praxis stellt sich Autorinnen und Autoren ebenso wie Repositorienbetreibern oft die Frage: Dürfen wir dieses Dokument in Repositorien bereitstellen? Erfreulicherweise lässt sich diese Frage in den allermeisten Fällen mit einem klaren Ja beantworten.
Die meisten Verlage haben keine Einwände gegen die Selbstarchivierung. Was welche Verlage bei der Selbstarchivierung erlauben, zeigt die SHERPA/RoMEO Liste. Zudem ist eher nicht damit zu rechnen, dass ein Verlag, der mit der Open-Access-Veröffentlichung eines Preprints oder Postprints im Internet nicht einverstanden ist, dem eigenen Autor bzw. der eigenen Autorin gegenüber die Löschung gerichtlich durchsetzt.Um allerdings rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich von Fall zu Fall zu prüfen, ob die Einstellung unbedenklich ist. Die folgenden Sachverhalte sollen einen Überblick darüber bieten, was jeweils rechtlich zu beachten ist.
Selbstarchivierung von Artikeln, die bereits in einer Zeitschrift veröffentlicht wurden
Haben Autor und Verlag keinen expliziten Verlagsvertrag geschlossen, so erwirbt der Verleger für die Vervielfältigung und Verbreitung, also die Print-Veröffentlichung, ein ausschließliches Nutzungsrecht. Dieses wandelt sich ein Jahr nach Erscheinen des Artikels in ein einfaches Nutzungsrecht, sodass der Autor Dritten den Wiederabdruck des Artikels gestatten kann.
Im Ergebnis kann der Autor also bei der Selbstarchivierung eines bereits in einer Zeitschrift erschienenen Artikels einfach nach § 38 Abs. 1 UrhG verfahren und seinen Beitrag ein Jahr nach Erscheinen auf einem Dokumentenserver ablegen.
Gesetzlich verankert ist dies in §38 Abs. 1 UrhG: "Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweitig vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist."
Die Bereitstellung in Repositorien ist aber eine Online-Verbreitung. § 38 UrhG erfasst das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung, das für eine Online-Verbreitung notwendig ist, nicht. Dies hat zur Konsequenz, dass der Verleger ohne eine explizite vertragliche Absprache zu keinem Zeitpunkt ein Nutzungsrecht für eine Online-Verbreitung erworben hat. Der Autor ist damit grundsätzlich frei, Dritten die Online-Verbreitung seines Beitrages zu gestatten oder diese selbst vorzunehmen.
Allerdings wird man eine Enthaltungspflicht des Autors dem Verleger gegenüber annehmen müssen, den Beitrag sofort parallel online verfügbar zu machen. Sie wird in der Regel solange bestehen, wie der Verleger das ausschließliche Recht der Print-Publikation besitzt. Wenn also der Verleger nach § 38 UrhG ein Jahr nach dem Erscheinen des Beitrages nur noch ein einfaches Nutzungsrecht hat und der Autor ab diesem Zeitpunkt seinen Text anderweitig in gedruckter Form verbreiten darf, besteht für eine fortwährende Enthaltung im Online-Bereich kein Grund mehr. Dies umso weniger, als der Verleger hier ja niemals ein entsprechendes Nutzungsrecht erworben hat.
Oft sind bei der Selbstarchivierung Sperrfristen zwischen Verlagspublikation und Open-Access-Bereitstellung oder spezielle Anforderungen des Verlags z.B. hinsichtlich der zu veröffentlichenden Version des Dokumentes oder eines Textzusatzes zu beachten. Die (rechtlich unverbindliche) SHERPA/RoMEO Liste bietet hilfreiche Informationen darüber, welche Regelungen bei welchem Verlag in Bezug auf die Selbstarchivierung zu beachten sind.
Einige Verlage sind neuerdings dazu übergegangen, die sofortige Selbstarchivierung unter Berücksichtigung einiger Auflagen zu erlauben. Autorinnen und Autoren, die diese Angaben in ihren Verlagsverträgen haben, sollten diese bei der Anmeldung von Dokumenten in Repositorien unbedingt mit angeben. Oft handelt es sich um spezielle Textzusätze, die dem Dokument bei der Bereitstellung hinzugefügt werden sollen.
Beispiel: If you wish to post your version of this article within your institutional repository please include the following wording: Author Posting. (c) Publisher X, 2007. This is the author's version of the work. It is posted here by permission of Publisher X for personal use, not for redistribution. The definitive version was published in Journal of XXX, VolumeXX Issue X, April 2007. doi:XX.XXXX/XXXXXXX (Link zur doi).
Selbstarchivierung von Beiträgen, die bereits in Büchern oder Festschriften veröffentlicht wurden
Beiträge, die in Büchern oder Festschriften erschienen sind, dürfen ein Jahr nach ihrem ersten Erscheinen anderweitig verbreitet werden, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde und der Autor/die Autorin für die (erste) Veröffentlichung keine Vergütung erhalten hat. Das Recht zur elektronischen Verbreitung nach Jahresfrist hat der Autor/die Autorin jedoch nur, wenn es zur elektronischen Verbreitung keine vertragliche Regelung gibt, denn dann bezieht sich der §38 ausschließlich auf die Verbreitung in körperlicher Form.
§38 UrhG: "(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweitig vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1, Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht."
Viele Verlage erlauben inzwischen die Selbstarchivierung solcher Beiträge, auch wenn Honorar bezahlt wurde. Eine kurze Anfrage beim Verlag kann sich daher lohnen.
Selbstarchivierung von Artikeln, die bereits in einer Tageszeitung veröffentlicht wurden
Von dem Moment an, in dem ein Artikel in einer Tageszeitung veröffentlicht wurde, haben Autorinnen und Autoren das Recht, ihn auch anderweitig zu verbreiten.
Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Räumt der Urheber bzw. die Urheberin ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so sind sie sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweitig zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist. (§38 Abs. 3 UrhG)
Selbstarchivierung von bereits veröffentlichten Monografien
Es gibt keine gesetzliche Verankerung, wann eine bereits veröffentlichte Monografie auch anderweitig verbreitet werden darf. Die einzige Regelung, die auch für Monografien zutrifft, ist die der vor 1995 veröffentlichten Dokumente. Bei diesen Werken liegen die Rechte an der elektronischen Verbreitung bei den Autorinnen und Autoren, da es sich bis dato um eine unbekannte Nutzungsart handelte, für die die Autor/innen keine Rechte einräumen konnten, d.h. sie dürfen diese Werke online verbreiten (§15 UrhG), auch wenn vertragliche Vereinbarungen dem entgegenstehen. (Dies gilt nur unter dem Vorbehalt, dass nachträglich keine Vereinbarung über die digitale Bereitstellung geschlossen wurde.)
Für ab 1995 veröffentlichte Monografien bietet sich eine Nachfrage beim Verlag an. Möglicherweise haben Verlage die Monografie bereits aus dem Programm genommen oder haben keine Einwände gegen die Einstellung der Monografie in einen Dokumentenserver.
Erstveröffentlichung von Monografien
Viele Publikationen, z.B. Dissertationen, werden ausschließlich elektronisch in Repositorien veröffentlicht. Hierbei ist rechtlich vor allem die jeweilige Promotionsordnung der Universität ist zu beachten.
Plant eine Autorin/ein Autor parallel eine Open-Access-Bereitstellung und eine Pubikation in gedruckter Form, so ist dies im Verlagsvertrag festzuhalten. Viele Verlage, z.B. Universitätsverlage, bieten bereits dieses sogenannte "Hybride Publizieren" an. Oft lohnt es sich auch, gezielt beim Wunschverlag die gewünschte Open-Access-Parallelbereitstellung anzusprechen. Einige Verlage stehen dem durchaus aufgeschlossen gegenüber, da eine parallele Zugänglichmachung im Open Access oft auch den Absatz der gedruckten Version fördert.
Das Dokument sollte unbedingt unter einer Open-Content-Lizenz verbreitet werden.
Selbstarchivierung von Dokumenten, die vor 1995 veröffentlicht wurden.
Rechtlich unproblematisch ist die Situation in der Regel für Dokumente, die vor 1995 veröffentlicht wurden. Bei diesen Werken liegen die Rechte an der elektronischen Verbreitung beim Autor/der Autorin, da es sich bis dato um eine unbekannte Nutzungsart handelte, für die die Autor(inn)en keine Rechte einräumen konnten, d.h. sie dürfen diese Werke online veröffentlichen (§15 UrhG), auch wenn vertragliche Vereinbarungen dem entgegenstehen. (Dies gilt nur unter dem Vorbehalt, dass nachträglich keine Vereinbarung über die digitale Verbreitung geschlossen wurde.)













