Das deutsche Urheberrecht gehört zu den geistigen Eigentumsrechten, die jeweils national geregelt sind. Mit Urheberrecht wird der Schutz eines Werks für seine Urheberin/seinen Urheber bezeichnet. Dieser Schutz berücksichtigt die wirtschaftlichen und ideellen Interessen der Urheberin/des Urhebers am Werk, wird aber zur Wahrung der Interessen der Allgemeinheit eingeschränkt. In Deutschland gilt das Urheberrechtsgesetz, das sich durch eine konzeptuelle Differenzierung von unabdingbaren Persönlichkeitsrechten und übertragbaren Nutzungs- und Verwertungsrechten auszeichnet.
Das Urheberrecht schützt geistige und künstlerische Leistungen, z.B. Gemälde, Skulpturen, Texte, Theaterinszenierungen, Fotografien, Filme, Rundfunksendungen, Musik- und Tonaufnahmen (§2 UrhG).
Das Urheberrecht schützt die wirtschaftlichen und ideellen Interessen der Urheberin/des Urhebers am Werk, wird allerdings zur Wahrung der Interessen der Allgemeinheit eingeschränkt (Schranken des Urheberrechts, z.B. Zitatrecht und Privatkopie).
Urheber/innen steht das Recht der Verwertung ihrer Werke zu, dieses beinhaltet die Vervielfältigung, die Verbreitung, die Ausstellung, die öffentliche Wiedergabe und die Bearbeitung des Werkes. Sie können die Verwertungsrechte ihrer Werke veräußern, z.B. für die wirtschaftliche Nutzung, aber sie bleiben immer Urheber bzw. Urheberin. Das Urheberrecht muss nicht wie ein Patent angemeldet werden, es entsteht im Moment der Schaffung eines Werks.
Das deutsche Urheberrecht folgt dem Schöpferprinzip §7 UrhG. Demnach wird die Urheberin/der Urheber definiert über die persönliche geistige und kreative Schöpfung: das Werk. Alle, die ein Werk schaffen, sind automatisch Urheber/in und demzufolge auch Inhaber/in des Urheberrechts für das Werk, es bedarf also keiner Eintragung oder Anmeldung, wie es z.B. beim Patentrecht der Fall ist. Schriftwerke wie Aufsätze und Monografien sind Werke im Sinne des Urheberrechts.
§2 UrhG enthält einen Beispielkatalog, in dem aufgeführt ist, was Werke im Sinne des Urheberrechts sind. Demnach bezieht sich das Urheberrecht auf Sprachwerke inklusive Computerprogramme, Musik, Fotografien und Filme, Werke der Bildenden Kunst einschließlich Bauwerke, Tanz und Pantomime, sowie Darstellungen technischer oder wissenschaftlicher Art. Werke können die verschiedensten Formen annehmen, sofern sie "persönliche geistige Schöpfungen" sind (§2 Abs. 2 UrhG). Das Urheberrecht erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin/des Urhebers (§64 UrhG). Das Urheberrecht ist gemäß §28 UrhG ein vererbliches Recht.
Das Schöpferprinzip gilt auch dann, wenn eine Person für einen Dritten, also z.B. im Falle eines Auftrages oder innerhalb eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses, schöpferisch tätig ist. §43 UrhG besagt, dass Arbeitnehmer/innen auch dann Urheber bzw. Urheberinnen eines Werkes bleiben, wenn sie dieses in Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten geschaffen haben. Eigentümer des Werks bleibt zwar sachenrechtlich der Arbeitgeber, während der Arbeitnehmer sämtliche Urheberrechte erhält. Diesbezüglich hat allerdings die Rechtsprechung für den Hochschulsektor eine Ausnahmeregelung entwickelt. Weil Hochschullehrer/innen weisungsfrei in ihrer lehrenden und forschenden Tätigkeit sind, werden die Ergebnisse dieser Tätigkeit wie Bücher, Aufsätze, Lehrmaterialien etc. sachenrechtlich dem Eigentum des Hochschullehrers/der Hochschullehrerin bzw. den selbständig wissenschaftlich arbeitenden Hochschulangehörigen zugeordnet.
§8 UrhG regelt die Urheberschaft, wenn an der Erstellung eines Werkes mehrere Urheber/innen mitgewirkt haben. Für den wissenschaftlichen Bereich, in dem häufig Werke wie z.B. Aufsätze und Bücher von mehreren Urheber/innen gemeinsam geschaffen werden, ist diese Vorschrift von besonderer Relevanz, da in dem Falle, in dem sich die einzelnen Teile eines Werkes nicht gesondert verwerten lassen, alle mitwirkenden Personen Miturheberinnen und Miturheber des Werkes sind.
Das deutsche Urheberrecht unterscheidet zwischen der nicht übertragbaren Urheberpersönlichkeit und dem ebenso nicht übertragbaren Urheberrecht (§29 UrhG) einerseits und der nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen disponiblen Einräumung von Nutzungsrechten an bestehenden und künftigen Werken andererseits.
Zum Schutz des Urhebers bzw. der Urheberin und ihrer Werke werden ihnen Persönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte zugesprochen. "Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes." (§ 11 UrhG) Hinsichtlich der Persönlichkeitsrechte bedeutet dies, dass Urheber/innen entscheiden können, ob und wie ihr Werk zu veröffentlichen ist (§12 UrhG), ihre Urheberschaft anerkannt werden muss (§ 13 UrhG) und sie das Recht haben, eine Entstellung oder Beeinträchtigung ihres Werkes zu verbieten (§ 14 UrhG). Die Persönlichkeitsrechte bilden die ideelle Seite des Urheberschutzes und sind unübertragbar.
Laut §15 UrhG steht Urheber/innen das absolute Recht der Verwertung ihrer Werke zu. Das bedeutet, sie können darüber bestimmen, inwiefern ihr Werk vervielfältigt, verbreitet, ausgestellt, auf- oder vorgeführt wird. Diese Rechte bilden die Grundlage der materiellen Verwertung der Werke. Um die Werke wirtschaftlich nutzen zu können, ist es Urheber/innen gemäß §29 Abs. 2 bzw. §31 UrhG möglich, Dritten Nutzungsrechte einzuräumen.
Die Aufzählung der Verwertungsrechte in §15 UrhG ist nicht abschließend, so dass auch heute unbekannte Verwertungsrechte dem Urheber bzw. der Urheberin zufallen. Während also unbekannte Verwertungrechte dem Urheber/der Urheberin zufallen, ist es nicht möglich, Nutzungsrechte über noch nicht bekannte Nutzungsarten einzuräumen (§31 Abs.4). Dazu gehören auch alle Nutzungsrechte für die Online-Nutzung von Werken, die vor 1995 geschaffen wurden, da diese Nutzungsart zum Vertragsschluss noch nicht bekannt war und der Urheber/die Urheberin diese Rechte daher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht übertragen konnte.
Die Einräumung von Nutzungsrechten geschieht beim wissenschaftlichen Publizieren zumeist im Rahmen eines Vertrags, der häufig als "Lizenzvertrag" bezeichnet wird. Wenn Autorinnen oder Autoren mit einem Zeitschriftenverlag zusammenarbeiten, räumen sie dem Verlag Nutzungsrechte an ihren Artikeln ein, damit dieser die Inhalte verwerten darf. Bei einem traditionellen Verlagsvertrag sind dies die ausschließlichen Nutzungsrechte an der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung, auch im Internet. Bei der Veröffentlichung von Artikeln in Tageszeitungen werden in der Regel nur einfache Nutzungsrechte übertragen, d.h. Autor/innen dürfen den Artikel direkt nach Erscheinen auch anderweitig bereitstellen (§38 Abs.3 UrhG). Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, darf der Autor bzw. die Autorin eines Zeitschriftenartikels diesen ein Jahr nach der Verlagspublikation anderweitig bereitstellen (§38 Abs.1 UrhG). Dies gilt auch für Beiträge zu nicht periodisch erscheinenden Sammelbänden, sofern der Autor/die Autorin kein Honorar für den Beitrag erhalten hat (§38 Abs.2 UrhG). Will ein Autor/eine Autorin ein Dokument zeitgleich zur Veröffentlichung in einem Verlag im Open Access bereitstellen, bieten sich verschiedene Möglichkeiten, eine Open-Access-Parallelbereitstellung vertraglich zu vereinbaren.