Hier finden Sie aktuelle Fragen und Antworten zur Rechteübertragung in Bezug auf § 137 l UrhG
Die Änderung des deutschen Urheberrechts ist Folge einer EU-Richtlinie von 2001 zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft. Im September 2003 trat ein großer Teil des neuen Urheberrechts in Kraft. Eine Reihe noch offener Fragen werden seit Herbst 2003 im Rahmen des sog. Zweiten Korbs kontrovers diskutiert.
Für Open Access ist die Diskussion über die Behandlung unbekannter Nutzungsarten von Bedeutung. So wurde §31 Abs. 4 UrhG gestrichen und durch §31a UrhG und § 137 l UrhG ersetzt. Dies ermöglicht die Abtretung auch (noch) unbekannter Nutzungsarten durch den Urheber bzw. die Urheberin auch rückwirkend für bereits abgeschlossene Verwertungsverträge, sofern der Urheber/die Urheberin nicht binnen eines Jahres widerspricht. Betroffen ist auch die bisherige Regelung, nach der Autorinnen und Autoren bei Publikationen vor 1995 in jedem Fall frei über ihr Werk verfügen können, wenn seinerzeit keine vertragliche Regelung getroffen wurde.
Um Widerspruch gegen die rückwirkende Abtretung unbekannter Nutzungsarten einzulegen, hat die IuK-Kommission der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGP) einen Musterbrief zum Download bereitgestellt.
Durch die Vergabe der einfachen Nutzungsrechte für Online-Dokumente an die Betreiber von Dokumentenservern kann ebenfalls eine automatische Übertragung der Rechte an die Verlage verhindert werden. Klaus Graf hat genaue Vorschläge zum Vorgehen gemacht, die im Archiv des Expertenforums der Informationsplattform open-access.net zur Verfügung stehen.
Siehe auch Fristen bei § 137 l UrhG.
Die Lobbyisten der Medienbranche haben den vorgelegten Gesetzesentwurf zur Änderung des Urheberrechts maßgeblich mitbestimmt. Doch es regt sich der Protest von Wissenschaft und Forschung. Die Hochschulrektorenkonferenz, der Wissenschaftsrat, die Max-Planck-Gesellschaft und zahlreiche andere Organisationen kritisieren die geplante Urheberrechtsreform und haben sich deshalb im Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft" zusammengeschlossen:
In der gemeinsamen sog. Göttinger Erklärung wird gefordert: "In einer digitalisierten und vernetzten Informationsgesellschaft muss der Zugang zur weltweiten Information für jedermann zu jeder Zeit von jedem Ort für Zwecke der Bildung und Wissenschaft sichergestellt werden!"
Wenn Sie die Göttinger Erklärung unterzeichnen möchten, können Sie das hier tun.
Der Bundesrat hat im Mai 2006 in einer Stellungnahme zum Zweiten Korb die explizite Aufnahme von Open Access in das Urheberrecht gefordert. §38 Abs. 1 UrhG sollte danach um folgenden Passus ergänzt werden:
"An wissenschaftlichen Beiträgen, die im Rahmen einer überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind und in Periodika erscheinen, hat der Urheber auch bei Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht, den Inhalt längstens nach Ablauf von sechs Monaten seit Erstveröffentlichung anderweitig öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist und nicht in der Formatierung der Erstveröffentlichung erfolgt. Dieses Recht kann nicht abbedungen werden."
Die Bundesregierung hat diesen Vorschlag allerdings in einer Gegenäußerung aus nach ihrer Sicht verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bedenken abgelehnt.