Die eigenen Rechte sichern

Autorinnen und Autoren, die ihre Arbeiten Open Access verfügbar machen wollen, sollten einige rechtliche Rahmenbedingungen beachten. Zentral ist, dass sie selbst über das Recht zur Onlineverwertung ihrer Dokumente verfügen, was vor allem in den Fällen, in denen eine Arbeit bereits zuvor in einem Verlag erschienen ist, nicht zwingend gegeben ist. Die rechtlichen Rahmenbedingungen unterscheiden sich in einigen Punkten für Primärpublikationen (im Sinne des goldenen Weges) und parallele Bereitstellungen (im Sinne des grünen Weges).

Parallele Bereitstellung auf Repositorien

Die meisten Verlage erlauben inzwischen die parallele Bereitstellung von Werken in institutionellen oder disziplinären Repositorien. Eine Übersicht über die Policies vieler Verlage liefert die SHERPA/RoMEO Liste. Um sich die Nutzungsrechte für die Veröffentlichung in frei zugänglichen Online-Archiven oder dem Dokumentenserver der eigenen Institution zu sichern, sollten die Verlagsverträge dementsprechend gestaltet sein. Es ist unbedingt darauf zu achten, dem Verlag nicht die ausschließlichen Nutzungsrechte zu übertragen, da sonst alle Verwertungsrechte beim Verlag liegen und der Urheber bzw. die Urheberin keinerlei Rechte mehr auf die Onlineverwertung des eigenen Werks besitzt. Im Internet stehen hierfür inzwischen verschiedene Vertragszusätze zum Download zur Verfügung (SPARC, Creative-Commons-Lizenzen).
Ferner ist in diesem Zusammenhang § 137l UrhG relevant, der die Abtretung der Rechte an (noch) unbekannten Nutzungsarten durch den Urheber/die Urheberin auch rückwirkend für bereits abgeschlossene Verwertungsverträge vorsieht, sofern der Urheber/die Urheberin dem nicht widerspricht. Dieser Widerspruch muss binnen eines Jahres (spätestens bis 31. Dezember 2008) bzw. innerhalb von drei Monaten, nachdem der Verwerter die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Nutzungsart an den Urheber/die Urheberin unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat, erfolgen.
Bitte beachten Sie, dass die hier dargestellten Inhalte nur der Information dienen und keine rechtsverbindlichen Auskünfte sind.

Primärpublikationen in Open-Access-Zeitschriften

Anders sieht es bei originären Veröffentlichungen wissenschaftlicher Dokumente in Open-Access-Zeitschriften oder -Verlagen aus. Die Autorinnen und Autoren müssen dem Verlag bzw. der Zeitschrift bei der Veröffentlichung in der Regel versichern, dass sie über die Nutzungsrechte verfügen bzw. dass der Artikel an keinem anderen Ort vorab publiziert wurde. Umgekehrt erlauben Open-Access-Zeitschriften  und -Verlage in der Regel eine weitere Bereitstellung der Dokumente unter Nennung des Ortes der Erstveröffentlichung. Auf den Webseiten der einzelnen Open-Access-Zeitschriften wird meist sehr ausführlich über die Copyright-Bestimmungen informiert.

Lizenzierung Open Access bereitgestellter Dokumente

Anhand von Open-Content-Lizenzen kann der Autor/die Autorin festlegen, zu welchen Bedingungen ein Open Access bereitgestelltes Dokument von Dritten genutzt werden kann. Die Einräumung bestimmter Nutzungsrechte anhand solcher Lizenzen vereinfacht die Rechtsdurchsetzung bei Missbrauch und gibt den Nutzerinnen und Nutzern explizite Hinweise darauf, wie das Dokument weiter verwendet werden darf.

Bitte beachten Sie, dass die hier dargestellten Inhalte nur der Information dienen und keine rechtsverbindlichen Auskünfte sind.